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title: "Definition: Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (§ 704 ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/vollstreckungsglaeubiger-und-vollstreckungsschuldner-704-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (§ 704 ZPO)

## Definition

Der Vollstreckungsgläubiger ist derjenige, der die Zwangsvollstreckung aus dem titulierten Anspruch betreiben kann. Der Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den der titulierte Anspruch vollstreckt werden darf.

## Erläuterung

<assessorexamen>Diese Definitionen kannst Du nachschlagen im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, Vor § 704 RdNr. 10, 11.</assessorexamen>
Wer Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner ist, <b>ergibt sich grundsätzlich aus dem Titel</b> selbst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine <b>Titelumschreibung</b> stattgefunden hat (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/727.html" title="&sect; 727 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung f&uuml;r und gegen Rechtsnachfolger">§§ 727-729 ZPO</a>). Dann bestimmt die sog. titelumschreibende Klausel, wer abweichend vom Titel der neue Vollstreckungsgläubiger oder der neue Vollstreckungsschuldner ist.
<vertiefung>Derjenige, der weder Vollstreckungsgläubiger noch Vollstreckungsschuldner ist, ist dagegen als „Dritter“ anzusehen.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/vollstreckungsglaeubiger-und-vollstreckungsschuldner-704-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
