Definition · Zivilrecht

Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (§ 704 ZPO)

§ 704 ZPO §§ 727-729 ZPO
Definition

Der Vollstreckungsgläubiger ist derjenige, der die Zwangsvollstreckung aus dem titulierten Anspruch betreiben kann. Der Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den der titulierte Anspruch vollstreckt werden darf.

Erläuterung
Kontext

Wer ist der Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner?

Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
§ 704 ZPO §§ 727-729 ZPO
Quellen
  • Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller, Zivilprozessrecht II, 13.A. 2021, § 2, RdNr. 14
  • Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, Vor § 704 RdNr. 9-12

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.