Definition · Zivilrecht

Vollstreckungserinnerung: Statthaftigkeit (§ 766 ZPO)

§ 766 Abs. 1 ZPO § 766 Abs. 2 Alt. 1 ZPO § 766 Abs. 2 Alt. 2 ZPO
Definition
Eine Vollstreckungserinnerung ist einerseits statthaft, wenn gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung Rechts vorgeht (§ 766 Abs. 1 ZPO). Für ist sie statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher , einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß auszuführen (§ 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO).
Erläuterung
Bereits aus dem Wortlaut des § 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO ergibt sich die Statthaftigkeit einer Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsgläubigers (= „Gläubigererinnerung"). Anders verhält es sich bei einer Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten (= „Schuldnererinnerung/Dritterinnerung"); insoweit ist der Wortlaut des § 766 Abs. 1 ZPO etwas ungenau und auch im Thomas/Putzo fehlt das wichtige Stichwort „Rüge der Verletzung formellen Rechts" (Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 766 RdNr. 15ff.).
Kontext
Wann ist eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) statthaft?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.