Definition · Strafrecht

Vollstreckungsbeamter (§ 113 Abs. 1 StGB)

§ 113 Abs. 1 StGB
Definition
Zur „Vollstreckung“ ist berufen, wer grundsätzlich hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall zu verwirklichen und notfalls mit durchzusetzen. Zum geschützten Personenkreis gehören Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der Bundeswehr.
Erläuterung

Beispielsweise umfasst sind die Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen sowie Verfügungen

Kontext
Was versteht man unter einem „Vollstreckungsbeamten“ (§ 113 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.