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title: "Definition: Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/vollstreckungsabwehrklage-sachbefugnis-767-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)

## Definition

Die Sachbefugnis besteht dann, wenn der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.

## Erläuterung

<assessorexamen>Diese Definitionen kannst Du nachschlagen im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 767 RdNr. 19.</assessorexamen>
<b>Wer Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner</b> ist, ergibt sich aus dem Titel selbst, es sei denn, eine Titelumschreibung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/727.html" title="&sect; 727 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung f&uuml;r und gegen Rechtsnachfolger">§§ 727-729 ZPO</a>) hat stattgefunden. Dann bestimmt die sog. titelumschreibende Klausel, wer abweichend vom Titel der neue Vollstreckungsgläubiger oder der neue Vollstreckungsschuldner ist. Die <b>Sachbefugnis</b> besteht also, <d>wenn aus dem Titel bzw. der titelumschreibenden Klausel hervorgeht, dass der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.</d>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/vollstreckungsabwehrklage-sachbefugnis-767-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
