Definition · Zivilrecht

Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)

Definition

Die Sachbefugnis besteht dann, wenn der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.

Erläuterung
Wer Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner ist, ergibt sich aus dem Titel selbst, es sei denn, eine Titelumschreibung (§§ 727-729 ZPO) hat stattgefunden. Dann bestimmt die sog. titelumschreibende Klausel, wer abweichend vom Titel der neue Vollstreckungsgläubiger oder der neue Vollstreckungsschuldner ist. Die Sachbefugnis besteht also, wenn aus dem Titel bzw. der titelumschreibenden Klausel hervorgeht, dass der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.
Kontext
Im Rahmen der Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) musst Du zunächst erörtern, ob die Sachbefugnis gegeben ist. Wann ist dies der Fall?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 25, 26
  • Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 767 RdNr. 19

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.