Definition · Zivilrecht

Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)

Definition

Die Sachbefugnis besteht dann, wenn der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.

Erläuterung
Kontext
Im Rahmen der Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) musst Du zunächst erörtern, ob die Sachbefugnis gegeben ist. Wann ist dies der Fall?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 25, 26
  • Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 767 RdNr. 19

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.