Definition · Zivilrecht

Vollstreckungsabwehrklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 767 ZPO)

Definition

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Erläuterung
Eine Zwangsvollstreckung droht bereits ab Erlass des Titels und ist beendet, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt und dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wurde.
Kontext
Damit eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zulässig ist, muss u.a. ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Wann ist dies der Fall?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • 18
  • Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 17
  • Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 767 RdNr. 14-16

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.