Vollstreckungsabwehrklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 767 ZPO)
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.
Rechtsprechung & Quellen 4
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- Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 17
- Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 767 RdNr. 14-16