Definition · Zivilrecht

Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)

§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB
Definition
Unter einer Vollmacht versteht man die erteilte (Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).
Erläuterung
Bei der Vollmachtserteilung (Bevollmächtigung) handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Adressat kann sowohl der Vertreter sein (Innenvollmacht) als auch der Geschäftspartner, gegenüber dem die Vertretung erfolgen soll (Außenvollmacht, § 167 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich muss die Vollmacht nicht jene Form wahren, die für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist (§ 167 Abs. 2 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Vollmacht“ (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.