Definition · Zivilrecht

Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)

Definition

Unter einer Vollmacht versteht man die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Vollmacht“ (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Schubert, in: MüKo, BGB, 10.A. 2025, § 167 RdNr. 1.
  • Schäfer, in BeckOK BGB, 73.A. 2025, § 167 BGB, RdNr. 1.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.