Definition · Strafrecht

Vollendung (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Eine Straftat ist vollendet, wenn Merkmale des objektiven und subjektiven Deliktstatbestands .
Erläuterung
Vertiefung
An verschiedenen Stellen ist der Vollendungszeitpunkt von Bedeutung. So scheidet ein Rücktritt nach Tatbestandsvollendung aus. Streitig ist zudem, in welchem Umfang eine Beteiligung weiterer Täter oder Teilnehmer im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Tat noch möglich bleibt.
Kontext
Wann ist eine Straftat „vollendet“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.