Definition · Zivilrecht

Vindikationslage (§§ 985, 986 BGB)

§ 985 BGB § 986 BGB
Definition
Als Vindikationslage bezeichnet man eine Situation, bei der ein einer Sache gegenüber einem nicht einen Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Sache hat (§§985, 986 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einer „Vindikationslage“ (§§ 985, 986 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.