Definition · Zivilrecht

Vindikationslage (§§ 985, 986 BGB)

Definition

Als Vindikationslage bezeichnet man eine Situation, bei der ein Eigentümer einer Sache gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch in Bezug auf diese Sache hat (§§985, 986 BGB).

Kontext
Was versteht man unter einer „Vindikationslage“ (§§ 985, 986 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 17.A. 2020, vor § 987 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.