Definition · Zivilrecht

Verzug (§ 286 BGB)

Definition

Verzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz fälliger, durchsetzbarer Forderung und Mahnung die geschuldete Leistung nicht erbringt.

Erläuterung
Zur klaren Trennung vom Annahmeverzug (bzw. Gläubigerverzug) gemäß §§ 293 ff. BGB wird hier auch der Begriff „Schuldnerverzug“ gebraucht.
Kontext
Wann befindet sich der Schuldner in „Verzug“ (§ 286 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 24 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.