Definition · Zivilrecht

Verzug (§ 286 BGB)

§ 286 BGB
Definition
Verzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz , durchsetzbarer und die geschuldete nicht erbringt.
Erläuterung
Zur klaren Trennung vom Annahmeverzug (bzw. Gläubigerverzug) gemäß §§ 293 ff. BGB wird hier auch der Begriff „Schuldnerverzug“ gebraucht.
Kontext
Wann befindet sich der Schuldner in „Verzug“ (§ 286 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.