Definition · Zivilrecht

Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB)

§ 286 BGB § 280 Abs. 2 BGB
Definition
Einen Schaden, der ausschließlich auf der der Leistung beruht.
Erläuterung
Bei einem Verzugsschaden kommt hierfür ein Schadensersatz neben der Leistung in Betracht. Damit der Gläubiger vom Schädiger Ersatz des Verzugsschadens verlangen kann, müssen neben § 280 Abs. 1 BGB die Voraussetzungen des § 286 BGB (Schuldnerverzug) erfüllt sein (§ 280 Abs. 2 BGB).
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff des Verzögerungsschadens (§ 280 Abs. 2 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.