Definition · Strafrecht

Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)

§ 240 Abs. 2 StGB § 253 Abs. 2 StGB
Definition
Die Tat , wenn die Verhaltensweise im Rahmen einer sozial ist und daher strafwürdiges darstellt. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen Missbilligung entweder ergeben. Maßstab für die Bewertung ist die sog. Zweck-Mittel-Relation.
Kontext
Wann ist eine Tat „verwerflich“ (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.