Definition · Strafrecht

Verwerflicher Vertrauensbruch (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Die wohl h.L. in der Literatur fordert für eine heimtückische Tötung einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch, der in der eines zwischen Täter und bestehenden Vertrauensverhältnisses zu sehen ist. Der Begriff des Vertrauensverhältnisses dürfe dabei weder mit schlichter gleichgesetzt werden, noch auf lediglich institutionalisierte Vertrauensbeziehungen Art begrenzt werden. Leitgedanke soll vielmehr der Missbrauch sozial-positiver Verhaltensmuster sein.
Kontext
Was versteht man unter „verwerflicher Vertrauensbruch“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.