Definition · Zivilrecht

Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB)

§ 601 Abs. 2 BGB § 994 BGB § 996 BGB
Definition
Verwendungen sind , die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder dienen.
Erläuterung
Im Rahmen des § 994 BGB ist diese Definition gleichermaßen heranzuziehen.
Kontext
Definiere den Begriff Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.