Definition · Zivilrecht

Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB)

Definition

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.

Erläuterung
Im Rahmen des § 994 BGB ist diese Definition gleichermaßen heranzuziehen.
Kontext
Definiere den Begriff Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2020, § 601 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.