Definition · Strafrecht

Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Definition
Nach der n Auslegung liegt eine unbefugte Verwendung vor, wenn auf Weise auf eingewirkt wird.
Erläuterung
Hierfür spricht der Charakter des § 263a StGB als „Computerdelikt“.
Kontext
Wann werden Daten nach der computerspezifischen Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.