Definition · Strafrecht

Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Definition

Nach der computerspezifischen Auslegung liegt eine unbefugte Verwendung vor, wenn auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenverarbeitung eingewirkt wird.

Erläuterung
Kontext
Wann werden Daten nach der computerspezifischen Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 263a RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.