Definition · Zivilrecht

Verwendung, nützliche (§ 996 BGB)

Definition

Nützliche Verwendungen sind solche, die zwar nicht notwendig, aber zumindest wertsteigernd sind.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „nützlichen“ Verwendungen (§ 996 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Raff, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 996 RdNr. 3ff.
  • Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9.A. 2021, § 8 RdNr. 37
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 36.A. 2021, § 23 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.