Definition · Zivilrecht

Verwendung, nützliche (§ 996 BGB)

§ 996 BGB
Definition
Nützliche Verwendungen sind solche, die zwar nicht , aber zumindest sind.
Erläuterung

Nach h.M. ist die Wertsteigerung im Grundsatz objektiv zu bestimmen — dies sichert den Interessenausgleich zwischen Eigentümer und gutgläubigem Besitzer.

Kontext
Was versteht man unter „nützlichen“ Verwendungen (§ 996 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.