Definition · Zivilrecht

Verwendung, notwendige (§ 994 BGB)

§ 994 BGB
Definition
Notwendige Verwendungen sind solche, die erforderlich sind, um die Sache in ihrer oder ihrer Nutzbarkeit zu .
Erläuterung

Häufig lässt sich die Notwendigkeit eindeutig feststellen. Klassische Beispielsfälle sind Reparaturmaßnahmen, Versicherungsprämien sowie Fütterungskosten. Allerdings bestehen in Grenzfällen weiterhin Streitstände darüber, wie der Begriff der Notwendigkeit zu konturieren ist.

Kontext
Was versteht man nach der h.M. unter „notwendigen“ Verwendungen (§ 994 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.