Definition · Zivilrecht

Verwendung (§§ 994 ff. BGB)

§§ 994ff. BGB
Definition
Verwendungen sind (= und zweckgerichtetes Vermögensopfer), die einer zugutekommen sollen.
Kontext
Definiere den Begriff „Verwendung“ (§§ 994ff. BGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.