Definition · Strafrecht

Verwenden (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Definition
Das Verwenden erfasst nicht nur über den , sondern nach h. M. auch den Gebrauch.
Erläuterung
Vertiefung
Anders als bei der Begünstigung wird durch die Geldwäsche bereits der bloße „Mitkonsum" mit Strafe bedroht.
Kontext
Definiere den Begriff „Verwenden“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.