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title: "Definition: Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/verwaltungsakt-35-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)

## Definition

Der Verwaltungsakt ist (1) eine <word idx="0"/> Maßnahme (2) einer <word idx="1"/> (3) zur <word idx="2"/> (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer <word idx="3"/> nach außen.

## Erläuterung

<klausurhinweis>Eine <b>Legaldefinition</b> des Verwaltungsakts enthält <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 S. 1 VwVfG</a>. Da die einzelnen Tatbestandsmerkmale in Klausuren regelmäßig abgefragt werden, führt an einer sicheren Beherrschung der dazugehörigen Definitionen kein Weg vorbei.</klausurhinweis>
<vertiefung>Bundesweit einheitlich gestaltet sich die Begriffsbestimmung des Verwaltungsakts und ist somit <b>länderübergreifend identisch</b>. Entweder enthält das jeweilige LVwVfG eine wortgleiche Parallelvorschrift, oder es ordnet die Anwendbarkeit des VwVfG des Bundes an. <br>Als zweitwichtigste Handlungsform der Verwaltung tritt neben den Verwaltungsakt der <b>Realakt</b>. Die Abgrenzung beider Kategorien wird im weiteren Kursverlauf vermittelt.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/verwaltungsakt-35-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
