Definition · Öffentliches Recht

Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)

§ 35 VwVfG
Definition
Der Verwaltungsakt ist (1) eine Maßnahme (2) einer (3) zur (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer nach außen.
Erläuterung
Klausurentipp
Eine Legaldefinition des Verwaltungsakts enthält § 35 S. 1 VwVfG. Da die einzelnen Tatbestandsmerkmale in Klausuren regelmäßig abgefragt werden, führt an einer sicheren Beherrschung der dazugehörigen Definitionen kein Weg vorbei.
Vertiefung
Bundesweit einheitlich gestaltet sich die Begriffsbestimmung des Verwaltungsakts und ist somit länderübergreifend identisch. Entweder enthält das jeweilige LVwVfG eine wortgleiche Parallelvorschrift, oder es ordnet die Anwendbarkeit des VwVfG des Bundes an.
Als zweitwichtigste Handlungsform der Verwaltung tritt neben den Verwaltungsakt der Realakt. Die Abgrenzung beider Kategorien wird im weiteren Kursverlauf vermittelt.
Kontext
Der Begriff des Verwaltungsakts ist ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts. Wie wird der Verwaltungsakt definiert (§ 35 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.