Definition · Öffentliches Recht

Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)

Definition

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

Erläuterung
Kontext
Der Begriff des Verwaltungsakts ist ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts. Wie wird der Verwaltungsakt definiert (§ 35 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2024, § 10 RdNr. 421.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.