Definition · Strafrecht

Verwahren (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Definition
Verwahren bedeutet, über den Gegenstand die tatsächliche auszuüben
Kontext
Definiere den Begriff „Verwahren“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.