Definition · Zivilrecht

Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)

§ 276 Abs. 1 BGB
Definition
Unter Vertretenmüssen versteht man die des für die .
Erläuterung
Der Umfang der Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 276 Abs. 1 BGB. Danach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Vertiefung
Im Verhältnis zum Begriff „Verschulden" stellt das Vertretenmüssen einen Oberbegriff dar. Verschulden setzt Vorsatz und jedwede Fahrlässigkeit voraus. Das Vertretenmüssen kann demgegenüber auch auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt sein (mildere Haftung, z. B. § 599 BGB). Bei entsprechender Regelung ist außerdem eine Haftung für bloßen Zufall möglich, also eine Verantwortlichkeit selbst ohne Verschulden des Schuldners (strengere Haftung, z. B. § 287 BGB).
Kontext
Was versteht man unter „Vertretenmüssen“ (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.