Definition · Zivilrecht

Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)

Definition

Unter Vertretenmüssen versteht man die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung.

Erläuterung
Der Umfang der Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 276 Abs. 1 BGB. Danach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Kontext
Was versteht man unter „Vertretenmüssen“ (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 22 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.