Definition · Zivilrecht

Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Definition
Unter der Vertragsanbahnung versteht man einen Kontakt, bei dem der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen oder sie ihm .
Kontext
Was versteht man unter „Vertragsanbahnung“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.