Definition · Zivilrecht

Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Definition

Unter der Vertragsanbahnung versteht man einen rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt, bei dem der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt oder sie ihm anvertraut.

Kontext
Was versteht man unter „Vertragsanbahnung“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 4 RdNr. 9 f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.