Definition · Zivilrecht

Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB
Definition
Vertraglich vorausgesetzt ist die , aber beiderseits unterstellte der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.
Kontext
Was versteht man unter der „vertraglich vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.