Definition · Zivilrecht

Vertrag (vor § 145 BGB)

vor § 145 BGB
Definition
Der Vertrag ist ein , das aus inhaltlich , mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens Personen besteht.
Kontext
Die Rechtsgeschäftslehre baut auf drei Grundbegriffen auf: Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag. Was versteht man unter einem Vertrag?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.