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title: "Definition: Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/vertrag-oeffentlich-rechtlicher-54-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)

## Definition

Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn der Gegenstand des Vertrags sich auf einen <word idx="0"/> bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher <word idx="1"/> beurteilt.

## Erläuterung

Maßgeblich für die Rechtsnatur des Vertrages ist die Zuordnung des Vertrags<b>gegenstands</b> zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht (sog. Gegenstandstheorie). Im Rahmen der <b>Abgrenzung</b> ist zu untersuchen, ob das öffentliche Recht den Vertragsgegenstand – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – prägt.  <vertiefung>Vertieftes zur Gegenstandstheorie und zur Abgrenzung öffentlich-rechtlicher von privatrechtlichen Verträgen folgt im weiteren Verlauf des Kurses.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/vertrag-oeffentlich-rechtlicher-54-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
