Definition · Öffentliches Recht

Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)

§ 54 VwVfG
Definition
Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn der Gegenstand des Vertrags sich auf einen bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher beurteilt.
Erläuterung
Maßgeblich für die Rechtsnatur des Vertrages ist die Zuordnung des Vertragsgegenstands zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht (sog. Gegenstandstheorie). Im Rahmen der Abgrenzung ist zu untersuchen, ob das öffentliche Recht den Vertragsgegenstand – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – prägt.
Vertiefung
Vertieftes zur Gegenstandstheorie und zur Abgrenzung öffentlich-rechtlicher von privatrechtlichen Verträgen folgt im weiteren Verlauf des Kurses.
Kontext
Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.