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title: "Definition: Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/verteidigung-art-73-abs-1-nr-1-alt-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)

## Definition

<b>Verteidigung</b> ist die Gesamtheit der Aufgaben, die „mit der Aufstellung, dem Unterhalt und <word idx="0"/> der Streitkräfte zusammenhängen“. Darüber hinaus ist auch <word idx="1"/> der <word idx="2"/> Bevölkerung vor <word idx="3"/> Gefahren umfasst (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/73.html" title="Art. 73 GG">Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG</a> aE: „einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“).

## Erläuterung

<klausurhinweis>Hohe Klausurrelevanz erlangt dieser Kompetenztitel durch die Formulierung „Schutz der Bevölkerung". Sie wirkt zwar oft wie ein passender Anknüpfungspunkt, ist als Kompetenztitel aber <b>meistens abzulehnen</b>. Bereits aus dem Wortsinn („Verteidigung <b>einschließlich</b>") folgt, dass nur ein <b>verteidigungsbedingter</b> Schutz erfasst sein kann (etwa Luftschutzübungen, nicht aber der Schutz vor Naturkatastrophen).</klausurhinweis>
<vertiefung>Der Schutz der Zivilbevölkerung vor sonstigen (also nicht-militärischen) Gefahren ist allgemeines Gefahrenabwehrrecht und fällt daher regelmäßig in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/70.html" title="Art. 70 GG">Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/verteidigung-art-73-abs-1-nr-1-alt-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
