Definition · Öffentliches Recht

Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)

Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG
Definition
Verteidigung ist die Gesamtheit der Aufgaben, die „mit der Aufstellung, dem Unterhalt und der Streitkräfte zusammenhängen“. Darüber hinaus ist auch der Bevölkerung vor Gefahren umfasst (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG aE: „einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“).
Erläuterung
Klausurentipp
Hohe Klausurrelevanz erlangt dieser Kompetenztitel durch die Formulierung „Schutz der Bevölkerung". Sie wirkt zwar oft wie ein passender Anknüpfungspunkt, ist als Kompetenztitel aber meistens abzulehnen. Bereits aus dem Wortsinn („Verteidigung einschließlich") folgt, dass nur ein verteidigungsbedingter Schutz erfasst sein kann (etwa Luftschutzübungen, nicht aber der Schutz vor Naturkatastrophen).
Vertiefung
Der Schutz der Zivilbevölkerung vor sonstigen (also nicht-militärischen) Gefahren ist allgemeines Gefahrenabwehrrecht und fällt daher regelmäßig in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Kontext
Was versteht man unter „Verteidigung“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.