Definition · Strafrecht

Verteidigung (§ 32 StGB)

§ 32 StGB
Definition
Verteidigung ist jedes , durch das der Betroffene dem . Darunter fallen Maßnahmen der sog. (z.B. Blocken eines Schlags) und der (z.B. ein Fausthieb als Gegenschlag).
Erläuterung
Bloße Flucht des Angegriffenen genügt mithin nicht als Verteidigung in diesem Sinne. Grundsätzlich darf sich die Verteidigungshandlung allein gegen den Angreifer richten, da nur dessen Verhalten die Notwehrberechtigung begründet. Ausnahmen lässt die Rspr. allerdings zu, etwa bei Angriffen, die mit fremden Gütern ausgeführt werden, oder wenn Dritte in den Angriff einbezogen werden (z.B. als menschlicher Schutzschild).
Kontext
Wann liegt eine „Verteidigung“ i.S.d. Notwehr vor (§ 32 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.