Definition · Strafrecht

Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)

§ 23 Abs. 3 StGB
Definition
Untauglich ist ein Versuch, wenn die des Täters aus der Perspektive erscheint, um den gesetzlichen Tatbestand zu .
Erläuterung
Vertiefung
Im Umkehrschluss aus der gesetzlich eröffneten Möglichkeit einer Strafmilderung im Versuchsfall (§ 23 Abs. 3 StGB) ergibt sich die Strafbarkeit auch des untauglichen Versuchs.
Kontext
Was versteht man unter einem „untauglichen“ Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.