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title: "Definition: Versuch, unbeendeter (§ 24 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/versuch-unbeendeter-24-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Versuch, unbeendeter (§ 24 StGB)

## Definition

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, <word idx="0"/> getan zu haben, was <word idx="1"/> zur <word idx="2"/> der Tat notwendig ist.

## Erläuterung

<erklaerung>Maßgeblich für die Bestimmung der Anforderungen an die vom Täter vorzunehmende <b>Rücktrittshandlung</b> ist die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und dem beendeten Versuch (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/24.html" title="&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt">§ 24 Abs. 1 StGB</a>: Aufgabe der Tat (=unbeendet) oder Verhinderung der Vollendung (=beendet)).</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/versuch-unbeendeter-24-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
