Definition · Strafrecht

Versuch, unbeendeter (§ 24 StGB)

§ 24 StGB
Definition
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, getan zu haben, was zur der Tat notwendig ist.
Erläuterung
Maßgeblich für die Bestimmung der Anforderungen an die vom Täter vorzunehmende Rücktrittshandlung ist die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und dem beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB: Aufgabe der Tat (=unbeendet) oder Verhinderung der Vollendung (=beendet)).
Kontext
Wann ist ein Versuch „unbeendet“ (§ 24 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.