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title: "Definition: Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/versuch-fehlgeschlagener-24-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)

## Definition

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter tatsächlich erkennt oder irrig annimmt, dass der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung ohne zeitliche Zäsur und mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist.

## Erläuterung

Allein <b>subjektiv aus Sicht des Täters</b> bestimmt sich, ob ein Versuch fehlgeschlagen ist. Bei <b>mehraktigen Geschehen</b> ist hinsichtlich des Zeitpunkts zu differenzieren: <br><d>Bilden die Einzelakte ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen,</d> kommt es nach h.M. auf das <b>Gesamtgeschehen</b> an.
<br>Andernfalls ist das Vorstellungsbild des Täters <b>nach jedem Einzelakt</b> maßgeblich.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/versuch-fehlgeschlagener-24-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
