Definition · Strafrecht

Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)

§ 24 StGB
Definition
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter tatsächlich oder irrig annimmt, dass der Erfolgseintritt der letzten Ausführungshandlung e Zäsur und mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist.
Erläuterung
Allein subjektiv aus Sicht des Täters bestimmt sich, ob ein Versuch fehlgeschlagen ist. Bei mehraktigen Geschehen ist hinsichtlich des Zeitpunkts zu differenzieren:
Bilden die Einzelakte ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, kommt es nach h.M. auf das Gesamtgeschehen an.
Andernfalls ist das Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt maßgeblich.
Kontext
Wann ist ein Versuch „fehlgeschlagen“ (§ 24 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.