Definition · Strafrecht

Versuch einer Straftat (§ 22 StGB)

§ 22 StGB
Definition
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach von der Tat aufgrund eines unbedingten , ohne dass es zur Vollendung kommt.
Kontext
Wann liegt der „Versuch“ einer Straftat vor (§ 22 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.