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title: "Definition: Versuch der Erfolgsqualifikation (vor § 23 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/versuch-der-erfolgsqualifikation-vor-23-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Versuch der Erfolgsqualifikation (vor § 23 StGB)

## Definition

Von dem Versuch der Erfolgsqualifikation spricht man, wenn die zumindest <word idx="0"/> in Kauf genommene <word idx="1"/> Folge der Erfolgsqualifikation <word idx="2"/>. Das Grunddelikt kann entweder vollendet oder ebenfalls nur versucht worden sein.

## Erläuterung

<erklaerung>Beispiel: Die Wohnung des Opfers versucht der Täter in Brand zu setzen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 1 Nr. 1</a>, 22, 23 Abs. 1 StGB), wobei er den Tod des Opfers in Kauf nimmt (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/306c.html" title="&sect; 306c StGB: Brandstiftung mit Todesfolge">§ 306c StGB</a>). Die Wohnung fängt kein Feuer und das Opfer überlebt.</erklaerung><vertiefung><b>Achtung Verwechslungsgefahr</b>: In Abgrenzung zum Versuch der Erfolgsqualifikation liegt ein erfolgsqualifizierter Versuch dann vor, wenn die besondere Folge tatsächlich eintritt, während das Grunddelikt lediglich versucht wurde. Die Strafbarkeit ist in diesem Fall umstritten.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/versuch-der-erfolgsqualifikation-vor-23-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
