Definition · Strafrecht

Versuch der Erfolgsqualifikation (vor § 23 StGB)

vor § 23 StGB § 18 StGB
Definition
Von dem Versuch der Erfolgsqualifikation spricht man, wenn die zumindest in Kauf genommene Folge der Erfolgsqualifikation . Das Grunddelikt kann entweder vollendet oder ebenfalls nur versucht worden sein.
Erläuterung
Beispiel: Die Wohnung des Opfers versucht der Täter in Brand zu setzen (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB), wobei er den Tod des Opfers in Kauf nimmt (§ 306c StGB). Die Wohnung fängt kein Feuer und das Opfer überlebt.
Vertiefung
Achtung Verwechslungsgefahr: In Abgrenzung zum Versuch der Erfolgsqualifikation liegt ein erfolgsqualifizierter Versuch dann vor, wenn die besondere Folge tatsächlich eintritt, während das Grunddelikt lediglich versucht wurde. Die Strafbarkeit ist in diesem Fall umstritten.
Kontext
Was versteht man unter dem „Versuch der Erfolgsqualifikation“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.