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title: "Definition: Versuch, beendeter (§ 24 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/versuch-beendeter-24-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Versuch, beendeter (§ 24 StGB)

## Definition

Beendet ist der Versuch, wenn <word idx="0"/> glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg zu <word idx="1"/>.

## Erläuterung

<erklaerung>Maßgeblich für die Anforderungen an die <b>Rücktrittshandlung</b> des Täters ist die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/24.html" title="&sect; 24 StGB: R&uuml;cktritt">§ 24 Abs. 1 StGB</a>: Aufgabe der Tat (=unbeendet) oder Verhinderung der Vollendung (=beendet)).</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/versuch-beendeter-24-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
