Definition · Strafrecht

Versuch, beendeter (§ 24 StGB)

Definition

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg zu verwirklichen.

Erläuterung
Kontext
Wann ist ein Versuch „beendet“ (§ 24 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 32 RdNr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.