Definition · Strafrecht

Versuch, beendeter (§ 24 StGB)

§ 24 StGB
Definition
Beendet ist der Versuch, wenn glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg zu .
Erläuterung
Maßgeblich für die Anforderungen an die Rücktrittshandlung des Täters ist die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB: Aufgabe der Tat (=unbeendet) oder Verhinderung der Vollendung (=beendet)).
Kontext
Wann ist ein Versuch „beendet“ (§ 24 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.