Definition · Zivilrecht

Verschwendung (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB
Definition
Unter Verschwendung versteht man das Ausgeben von Geld in einem Maße, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Ehegatten steht. ‌
Erläuterung

Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht für diese Anforderungen noch nicht aus. Erfasst ist daneben auch die Zuwendung anderer Wirtschaftsgüter als Geld.

Kontext
Illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB werden dem Endvermögen des Ehegatten, der diese tätigt, zugerechnet. Darunter fällt auch die „Verschwendung“, § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Was versteht man hierunter? ‌

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.