Definition · Zivilrecht

Verschwendung (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

Definition

Unter Verschwendung versteht man das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten steht.

Erläuterung
Kontext
Illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB werden dem Endvermögen des Ehegatten, der diese tätigt, zugerechnet. Darunter fällt auch die „Verschwendung“, § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Was versteht man hierunter? ‌
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Lettmaier, Familienrecht, 1. A. 2022, § 4 RdNr. 142
  • Schwab, Familienrecht, 31. A. 2023, § 34 RdNr. 298
  • Wellenhofer, Familienrecht, 7. A. 2023, § 16 RdNr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.