Definition · Strafrecht

Verschlossenes Behältnis (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Definition
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von dienendes und sie Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von betreten zu werden. ist das Behältnis, wenn es gegen Zugriff ist.
Kontext
Was versteht man unter einem „verschlossenen Behältnis“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.