Definition · Strafrecht

Verschlossen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 202 Abs. 1 StGB
Definition
Das Schriftstück ist verschlossen, wenn es mit einer an ihm befindlichen versehen ist, die (auch) dazu bestimmt und ist, dem zum gedanklichen Inhalt zu bereiten.
Kontext
Definiere den Begriff „verschlossen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.