Definition · Strafrecht

Verschleiern der Herkunft (§ 261 Abs. 2 StGB)

§ 261 Abs. 2 StGB
Definition
Mit dem Verschleiern der Herkunft ist jedes Verhalten gemeint, das darauf abzielt, einem den Anschein einer anderen () Herkunft zu verleihen oder zumindest zu verbergen.
Kontext
Was versteht man unter „Verschleiern der Herkunft“ (§ 261 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.