Definition · Zivilrecht

Verschlechterung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)

§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB
Definition
Eine Verschlechterung ist eine der Sachsubstanz oder der .
Kontext
Wann liegt eine „Verschlechterung“ des empfangenen Gegenstands vor (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.