Definition · Öffentliches Recht

Versammlungsbegriff, eng (Art. 8 Abs. 1 GG)

Art. 8 Abs. 1 GG
Definition
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die an der öffentlichen gerichteten Erörterung oder .
Kontext
Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG setzt eine Versammlung voraus. Für die Bestimmung des Vorliegens einer Versammlung ist nach dem BVerfG der enge Versammlungsbegriff maßgeblich. Was besagt dieser?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.