Definition · Zivilrecht

Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)

§ 831 Abs. 1 BGB
Definition
Verrichtungsgehilfe ist, wer Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn ist.
Erläuterung
Eine inhaltlich verwandte Rechtsfigur im Schuldrecht ist der Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Der zentrale Unterschied der beiden besteht darin, dass der Verrichtungsgehilfe gegenüber dem Geschäftsherren weisungsgebunden ist. Das heißt, selbstständige Personen können keine Verrichtungsgehilfen, sondern allenfalls Erfüllungsgehilfen sein!
Vertiefung
Zu den Unterschieden zwischen Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe sowie zu den Unterschieden zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB empfehlen wir Dir diese Lerneinheit in unserem Kurs zum Schuldrecht AT.
Kontext
Was versteht man unter einem „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.