Definition · Zivilrecht

Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)

Definition

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Verrichtungsgehilfen“ (§ 831 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 4 RdNr. 6
  • Sprau, in: Grüneberg, BGB, 84.A. 2025, § 831 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.