Definition · Strafrecht

Vermögensminderung, unmittelbar (§ 263a Abs. 1 StGB)

§ 263a Abs. 2 StGB
Definition
Eine unmittelbare Vermögensminderung liegt vor, wenn diese (Zwischen-) Handlungen des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den selbst eintritt.
Kontext
Was versteht man unter einer „unmittelbaren“ Vermögensminderung (§ 263a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.